Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Stand: 01.01.2024
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- BGH, 12.12.2023 – VI ZR 297/22Begriff der Versorgungsbezüge im Rahmen der Härtefallleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz
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Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.